über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandIV) vom 01.
Februar 1961
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1961, Teil I, S. 58 in der Neufassung der Verordnung des
Bundesministers für Wirtschaft vom 1. Juni 1976, BGBI. I, S. 1334, zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 28. April 2016, BGBI. I S. 1046.
§ 1 Geltungsbereich der Erlaubnis
Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes
eines Pfandleihers gilt für den Geltungsbereich dieser Verordnung.
§ 2 Anzeige
Der Pfandleiher hat der zuständigen Behörde bei Beginn des
Gewerbebetriebs anzuzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden
Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
§ 3 Buchführung
(1) Der Pfandleiher hat über jedes Pfandleihgeschäft und
seine Abwicklung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen sowie
Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache
vorzunehmen. Die Verpfändungen sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen. § 239 Abs. 2 bis 4 des
Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß.
(2) Aus den Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen müssen
ersichtlich sein
(3) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen vier Jahre
aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen oder Belege zu sammeln waren.
(4) Eine nach anderen
Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und
Belegen bleibt unberührt.
§ 4
(weggefallen)
§ 5 Annahme des Pfandes
(1) Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn
er mit dem Verpfänder vereinbart, dass
1. er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des
Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf,
2. er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 zu befriedigen, und dass damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.
(2)
Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm
der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.
§ 6 Pfandschein
(1)Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach
Abschluss des Pfandleihvertrags einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem
Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.
(2) Der
Pfandschein muss die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8 genannten Angaben sowie die
Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.
(3) Der Pfandleiher hat dem Verpfänder
einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird
(Erneuerung).
§ 7 Aufbewahrung
Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen
Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann
die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden
Befestigung angebracht werden.
§ 8 Versicherung
Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten
Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen
Beraubung zu versichern.
§ 9 Verwertung
(1) Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach
Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, dass der
Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt.
(2) Der
Pfandleiher hat das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu
verwerten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist aus wichtigem Grund
verlängern. Ist der Pfandleiher durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme an der
fristgerechten Verwertung des Pfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Aufhebung einer solchen
Maßnahme gehemmt; der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist
nach Satz 1 nicht eingerechnet.
(3) Absatz 2 Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der
Pfandleiher auf Verlangen des Verpfänders eine andere Verwertungsfrist mit diesem vereinbart.
(4) Der Pfandleiher hat zu veranlassen, dass die Versteigerung mindestens eine Woche und
höchstens zwei Wochen vor dem für die Versteigerung vorgesehenen Zeitpunkt in einer Tageszeitung, in
der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekanntgemacht wird. Die
Bekanntmachung muss Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den
Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs-
und Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfändungen ergeben;
bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die
nicht versteigert worden sind, genügt an Stelle der Angabe der Nummern und des Zeitraums ein Hinweis
auf die früheren Anzeigen.
§ 10 Zinsen und Vergütung
(1) Der Pfandleiher darf für die Hingabe des
Darlehen, für die Kosten seines Geschäftsbetriebs einschließlich der Aufbewahrung, der Versicherung
und der Schätzung des Wertes des Pfandes sowie für die Kosten der Pfandverwertung höchstens fordern,
vereinbaren oder sich gewähren lassen
Wird das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die Vergütungen für die Kosten
des Geschäftsbetriebs nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehens zu berechnen.
(2) Kosten
des Geschäftsbetriebs im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
(3) Der Pfandleiher darf sich die in Absatz 1 genannten Leistungen nicht im voraus gewähren lassen.
(4) Soweit nach Absatz 1 Zinsen und Vergütungen nach Monaten berechnet werden, gilt folgendes:
(5) Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notendigen Kosten der Verwertung (Absatz 1 Nr. 3) im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.
§ 11 Überschüsse aus der Verwertung
(1) Der Pfandleiher hat Überschüsse, über
die Vereinbarungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 abgeschlossen sind, spätestens einen Monat nach Ablauf der
in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Frist an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde
kann auf Antrag des Pfandleihers die in Satz 1 genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund
verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung
erfolgt ist.
(2) Stehen in den Fällen des Absatz 1 den Überschüssen Mindererlöse aus früheren
Vereinbarungen nach § 5 mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem
Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.
§12 Aushang
Der Pfandleiher hat in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer
Stelle einen Abdruck dieser Verordnung auszuhändigen
§ 12a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer
1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13
(weggefallen)
§ 14
(weggefallen)
§ 15
(weggefallen)
§ 16 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 1961 in Kraft
(2)
(weggefallen)
Anlage (zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)
Für die Kosten des Geschäftsbetriebs darf der
Pfandleiher höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen
1. eine monatliche
Vergütung von
Euro 1,00 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 15,00
Euro 1,50 bei
einem Darlehen bis einschließlich Euro 30,00
Euro 2,00 bei einem Darlehen bis einschließlich
Euro 50,00
Euro 2,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 100,00
Euro 3,50 bei einem
Darlehen bis einschließlich Euro 150,00
Euro 4,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro
200,00
Euro 5,50 bei einem Darlehen bis einschließlich Euro 250,00
Euro 6,50 bei einem
Darlehen bis einschließlich Euro 300,00.
Bei einem Darlehen, das den Betrag von 300 Euro
übersteigt, unterliegt die monatliche Vergütung der freien Vereinbarung.
2. Neben der in Nummer 1 genannten monatlichen Vergütung kann für die Aufbewahrung, Pflege und Versicherung von Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern, Krafträdern mit und ohne Beiwagen, Kraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahrzeuganhängern eine tägliche Vergütung vereinbart werden.
Stand: April 2016